Welche Absturzsicherungen am Dach sind prüfpflichtig?
Auf Dächern gibt es verschiedene Typen von Absturzsicherungen – und fast alle unterliegen einer gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Prüfpflicht. Die wichtigsten sind:
Rechtliche Grundlagen: BetrSichV, DGUV und ASR
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV ist das zentrale Regelwerk für Arbeitsmittel. Absturzsicherungen am Dach fallen als Arbeitsmittel nach §2 BetrSichV in ihren Anwendungsbereich – insbesondere, wenn Beschäftigte oder Fremdfirmen das Dach betreten.
Kernpflichten nach BetrSichV:
- §3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung: Vor Einsatz der Absturzsicherung muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren.
- §10 BetrSichV – Prüfung durch befähigte Person: Arbeitsmittel müssen regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden. Ergebnisse sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
- §12 BetrSichV – Benutzungsinformation: Beschäftigte müssen über die korrekte Nutzung und Belastungsgrenzen der Absturzsicherung informiert sein.
DGUV Vorschriften und Regeln
- DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten): Gilt bei Dacharbeiten – schreibt Maßnahmen gegen Absturz vor.
- DGUV Regel 112-198: Benutzung von PSAgA (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) – enthält Anforderungen an Anschlagpunkte und deren Prüfung.
- DGUV Information 201-056: Sicherheit bei Wartungsarbeiten auf Dächern – empfohlen für alle Betreiber mit regelmäßigen Dachbegehungen (z.B. für PV-Anlagen, Klimatechnik).
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.1)
Die ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen" gilt für Arbeitsstätten. Für Dachflächen die regelmäßig begangen werden (z.B. zur Wartung von Lüftungsanlagen oder PV-Modulen) schreibt sie geeignete Absturzsicherungen vor – und damit auch deren regelmäßige Überprüfung.
Prüfintervalle: Wie oft müssen Absturzsicherungen am Dach geprüft werden?
Die Prüfintervalle hängen vom Anlagentyp, der Nutzungshäufigkeit und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Als Richtwerte gelten:
| Anlagentyp | Prüfintervall | Grundlage |
|---|---|---|
| Anschlagpunkte (PSAgA-Anker) | Jährlich + nach jeder Stoßbelastung | DGUV R 112-198, DIN EN 795 |
| Horizontale Laufsicherungen | Jährlich, mindestens alle 12 Monate | Herstellervorgabe, DGUV |
| Stationäre Dachgeländer | Jährlich Sichtprüfung | BetrSichV §10, ASR A2.1 |
| Sicherheitsnetze (EN 1263) | Mindestens alle 3 Jahre + nach Benutzung | DIN EN 1263-2 |
| Steigleitern | Jährlich durch befähigte Person | DGUV Information 208-016 |
| Laufstege & Schutzgitter | Jährlich Sichtprüfung + Belastungsprüfung | ASR A2.1, BetrSichV |
Hinweis: Diese Tabelle gibt Richtwerte wieder. Die tatsächlichen Intervalle ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, den Herstellerangaben und ggf. dem Ergebnis der letzten Prüfung.
Wer darf Absturzsicherungen am Dach prüfen?
Die BetrSichV fordert für Prüfungen eine „befähigte Person" – das ist jemand, der auf Grund seiner Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner zeitnahen beruflichen Tätigkeit die für die Prüfung notwendigen Kenntnisse hat.
Für Absturzsicherungen bedeutet das in der Praxis:
- Spezialisierte Prüfdienstleister: Unternehmen mit Zertifizierung nach DIN EN 795 (Anschlagpunkte) oder vergleichbaren Normen. Empfohlen für die jährliche Hauptprüfung.
- Schulungsnachweise: Für einfache Sichtprüfungen kann eine ausreichend geschulte Fachkraft des Betreibers zuständig sein – bei dokumentierter Qualifikation.
- Hersteller-Services: Viele Hersteller bieten Wartungsverträge an, die die jährliche Prüfpflicht abdecken und Protokolle ausstellen.
Wichtig: Für überwachungsbedürftige Anlagen nach §14 BetrSichV (z.B. manche Aufzüge und Druckanlagen) gelten strengere Anforderungen – dort müssen zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) tätig werden. Reine Absturzsicherungen fallen in der Regel nicht darunter, können aber bei komplexen Anlagen damit verknüpft sein.
Dokumentationspflichten: Was muss im Prüfprotokoll stehen?
Ein vollständiges Prüfprotokoll für Dach-Absturzsicherungen enthält mindestens:
Diese Protokolle müssen gemäß §10 Abs. 4 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden – in der Praxis empfehlen Berufsgenossenschaften eine Aufbewahrungsdauer von mindestens 5 Jahren.
Typische Mängel bei Dach-Absturzsicherungen
Prüfer finden bei Regelprüfungen häufig diese Probleme:
- Korrosion an Anschlagpunkten – besonders bei fehlender Verzinkung oder beschädigter Beschichtung
- Lockere oder gerissene Befestigungen – Dübelverbindungen, die über Jahre durch Frost oder Setzungen gelitten haben
- Beschädigte Seilführungen – Risse, Quetschungen oder Verbinder mit Materialermüdung
- Fehlende Prüfplaketten – Anker ohne aktuelle Prüfmarke sind nicht nachweisbar als geprüft
- Keine dokumentierte Belastungsgrenze – Anker ohne Angabe der maximalen Personenanzahl und Fallenergie
- Überschrittenes Prüfintervall – der häufigste Befund, meist aus mangelndem Fristenmanagement
Wie Software die Verwaltung von Dach-Absturzsicherungen vereinfacht
Betreiber mit mehreren Standorten, einer Vielzahl von Anschlagpunkten oder regelmäßigen Dachbegehungen profitieren am meisten von einer digitalen Lösung. Die Vorteile:
Häufige Fragen zu Absturzsicherungen am Dach
Checkliste: Absturzsicherung Dach – was Betreiber regeln müssen
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