← Blog|Recht & Compliance25. Juni 2026 · 10 min Lesezeit

Absturzsicherung Dach & BetrSichV:
Prüfpflichten und digitale
Dokumentation (2026)

Absturzsicherungen auf Dächern – Anschlagpunkte, Laufschienen, Geländer und Auffangnetze – gehören zu den sicherheitsrelevantesten Einrichtungen eines Gebäudes. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und DGUV-Vorschriften schreiben regelmäßige Prüfungen vor. Wer als Betreiber die Fristen versäumt oder die Dokumentation lückenhaft führt, haftet persönlich. Dieser Artikel erklärt, welche Pflichten gelten – und wie Software die Nachweisführung übernimmt.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Prüfpflichten hängen von der konkreten Anlage, Nutzungsart und Gefährdungsbeurteilung ab. Wenden Sie sich für Ihre Situation an Ihre Berufsgenossenschaft oder einen zugelassenen Prüfsachverständigen.

Welche Absturzsicherungen am Dach sind prüfpflichtig?

Auf Dächern gibt es verschiedene Typen von Absturzsicherungen – und fast alle unterliegen einer gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Prüfpflicht. Die wichtigsten sind:

Anschlagpunkte / PSAgA-Anker
Für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – u.a. nach DGUV R 112-198
Horizontale Laufsicherungssysteme
Führungsschienen und Seilsysteme für Dachbegehungen
Stationäre Geländer & Absperrungen
Dauerhaft installierte Brüstungen an Flachdächern
Fangnetze & Auffangsysteme
Bei Dacharbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
Sicherheitsnetze (DIN EN 1263)
Auffangnetze nach Norm – regelmäßige Sichtprüfung Pflicht
Leitern & Laufstege
Fest installierte Zugänge zum Dach mit Prüfintervallen nach DGUV

Rechtliche Grundlagen: BetrSichV, DGUV und ASR

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die BetrSichV ist das zentrale Regelwerk für Arbeitsmittel. Absturzsicherungen am Dach fallen als Arbeitsmittel nach §2 BetrSichV in ihren Anwendungsbereich – insbesondere, wenn Beschäftigte oder Fremdfirmen das Dach betreten.

Kernpflichten nach BetrSichV:

  • §3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung: Vor Einsatz der Absturzsicherung muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren.
  • §10 BetrSichV – Prüfung durch befähigte Person: Arbeitsmittel müssen regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden. Ergebnisse sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
  • §12 BetrSichV – Benutzungsinformation: Beschäftigte müssen über die korrekte Nutzung und Belastungsgrenzen der Absturzsicherung informiert sein.

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten): Gilt bei Dacharbeiten – schreibt Maßnahmen gegen Absturz vor.
  • DGUV Regel 112-198: Benutzung von PSAgA (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) – enthält Anforderungen an Anschlagpunkte und deren Prüfung.
  • DGUV Information 201-056: Sicherheit bei Wartungsarbeiten auf Dächern – empfohlen für alle Betreiber mit regelmäßigen Dachbegehungen (z.B. für PV-Anlagen, Klimatechnik).

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.1)

Die ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen" gilt für Arbeitsstätten. Für Dachflächen die regelmäßig begangen werden (z.B. zur Wartung von Lüftungsanlagen oder PV-Modulen) schreibt sie geeignete Absturzsicherungen vor – und damit auch deren regelmäßige Überprüfung.

Wichtig für Betreiber: Im Schadensfall (Absturz auf dem Dach) prüfen Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft immer zuerst die Dokumentation. Fehlt ein Prüfnachweis, gilt die Anlage als ungeprüft – mit entsprechenden Konsequenzen für die Haftung.

Prüfintervalle: Wie oft müssen Absturzsicherungen am Dach geprüft werden?

Die Prüfintervalle hängen vom Anlagentyp, der Nutzungshäufigkeit und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Als Richtwerte gelten:

AnlagentypPrüfintervallGrundlage
Anschlagpunkte (PSAgA-Anker)Jährlich + nach jeder StoßbelastungDGUV R 112-198, DIN EN 795
Horizontale LaufsicherungenJährlich, mindestens alle 12 MonateHerstellervorgabe, DGUV
Stationäre DachgeländerJährlich SichtprüfungBetrSichV §10, ASR A2.1
Sicherheitsnetze (EN 1263)Mindestens alle 3 Jahre + nach BenutzungDIN EN 1263-2
SteigleiternJährlich durch befähigte PersonDGUV Information 208-016
Laufstege & SchutzgitterJährlich Sichtprüfung + BelastungsprüfungASR A2.1, BetrSichV

Hinweis: Diese Tabelle gibt Richtwerte wieder. Die tatsächlichen Intervalle ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, den Herstellerangaben und ggf. dem Ergebnis der letzten Prüfung.

Wer darf Absturzsicherungen am Dach prüfen?

Die BetrSichV fordert für Prüfungen eine „befähigte Person" – das ist jemand, der auf Grund seiner Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner zeitnahen beruflichen Tätigkeit die für die Prüfung notwendigen Kenntnisse hat.

Für Absturzsicherungen bedeutet das in der Praxis:

  • Spezialisierte Prüfdienstleister: Unternehmen mit Zertifizierung nach DIN EN 795 (Anschlagpunkte) oder vergleichbaren Normen. Empfohlen für die jährliche Hauptprüfung.
  • Schulungsnachweise: Für einfache Sichtprüfungen kann eine ausreichend geschulte Fachkraft des Betreibers zuständig sein – bei dokumentierter Qualifikation.
  • Hersteller-Services: Viele Hersteller bieten Wartungsverträge an, die die jährliche Prüfpflicht abdecken und Protokolle ausstellen.

Wichtig: Für überwachungsbedürftige Anlagen nach §14 BetrSichV (z.B. manche Aufzüge und Druckanlagen) gelten strengere Anforderungen – dort müssen zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) tätig werden. Reine Absturzsicherungen fallen in der Regel nicht darunter, können aber bei komplexen Anlagen damit verknüpft sein.

Dokumentationspflichten: Was muss im Prüfprotokoll stehen?

Ein vollständiges Prüfprotokoll für Dach-Absturzsicherungen enthält mindestens:

Bezeichnung und Standort der Anlage
Datum der Prüfung
Name und Qualifikation des Prüfers
Art und Umfang der Prüfung
Geprüfte Bauteile (Anker, Schiene, Seil, Verbinder)
Festgestellte Mängel mit Beschreibung
Bewertung: sicher / bedingt sicher / nicht sicher
Empfohlene Maßnahmen bei Mängeln
Nächster Prüftermin
Unterschrift oder digitale Bestätigung

Diese Protokolle müssen gemäß §10 Abs. 4 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden – in der Praxis empfehlen Berufsgenossenschaften eine Aufbewahrungsdauer von mindestens 5 Jahren.

Typische Mängel bei Dach-Absturzsicherungen

Prüfer finden bei Regelprüfungen häufig diese Probleme:

  • Korrosion an Anschlagpunkten – besonders bei fehlender Verzinkung oder beschädigter Beschichtung
  • Lockere oder gerissene Befestigungen – Dübelverbindungen, die über Jahre durch Frost oder Setzungen gelitten haben
  • Beschädigte Seilführungen – Risse, Quetschungen oder Verbinder mit Materialermüdung
  • Fehlende Prüfplaketten – Anker ohne aktuelle Prüfmarke sind nicht nachweisbar als geprüft
  • Keine dokumentierte Belastungsgrenze – Anker ohne Angabe der maximalen Personenanzahl und Fallenergie
  • Überschrittenes Prüfintervall – der häufigste Befund, meist aus mangelndem Fristenmanagement
Praxistipp: Viele Betreiber merken erst beim Prüftermin, dass der letzte Nachweis fehlt oder ein Dienstleister das Protokoll nie digital übermittelt hat. Digitale Wartungssoftware mit Dienstleister-Portal verhindert das: Das Protokoll landet sofort nach der Prüfung im System – ohne manuelle E-Mail oder Papierpost.

Wie Software die Verwaltung von Dach-Absturzsicherungen vereinfacht

Betreiber mit mehreren Standorten, einer Vielzahl von Anschlagpunkten oder regelmäßigen Dachbegehungen profitieren am meisten von einer digitalen Lösung. Die Vorteile:

📅
Automatische Fristüberwachung
Das System erinnert 30 und 14 Tage vor Fälligkeit per E-Mail. Kein manuelles Nachzählen, keine übersehenen Prüftermine mehr.
📋
Digitale Prüfprotokolle mit Checkliste
Prüfer füllen die Protokollvorlage für Anschlagpunkte, Geländer oder Seilsicherungen direkt am Smartphone aus – mit Foto-Upload für Mängelbilder.
🔗
QR-Code je Anlage
Jeder Anschlagpunkt bekommt einen QR-Code. Der Prüfer scannt vor Ort und öffnet automatisch die richtige Protokollmaske.
🏢
Mehrere Standorte auf einen Blick
Dashboard zeigt, welche Anschlagpunkte an welchem Standort wann geprüft wurden – und welche Fristen ablaufen.
🔧
Mängel als Tickets verfolgen
Festgestellte Mängel werden als Reparaturaufgaben angelegt und bleiben im System sichtbar, bis sie behoben und erneut geprüft sind.
📄
PDF-Export auf Knopfdruck
Vollständige Prüfprotokolle im PDF-Format für Behörden, Versicherungen oder die Betriebsprüfung – sofort verfügbar.

Häufige Fragen zu Absturzsicherungen am Dach

Gilt die BetrSichV auch für Privatgebäude?
Nein – die BetrSichV gilt für den betrieblichen Bereich, also Arbeitsstätten. Für reine Wohngebäude gelten andere Regelwerke (z.B. Bauordnungsrecht, BGB-Verkehrssicherungspflicht). Sobald Beschäftigte das Dach betreten (Handwerker, Reinigungspersonal, Haustechniker), ist die BetrSichV jedoch auch für Vermieter und Eigentümer relevant.
Was passiert, wenn eine Prüfung versäumt wurde?
Sofort eine Nachprüfung beauftragen und das Dach bis dahin sperren, wenn unklar ist ob die Absturzsicherung noch sicher ist. Die versäumte Prüfung kann nicht rückwirkend dokumentiert werden – ein ehrlicher Hinweis auf die Lücke im Protokoll ist im Zweifelsfall besser als ein vertuschter Eintrag.
Muss die Absturzsicherung nach einem Sturm geprüft werden?
Ja. Nach extremen Witterungsereignissen (Sturm, Hagel, starker Frost) sollte eine außerplanmäßige Sichtprüfung aller Anschlagpunkte, Geländer und Seilführungen erfolgen. Das gilt auch nach Arbeiten auf dem Dach, bei denen die Sicherungssysteme belastet wurden.
Reicht eine Fotodokumentation als Prüfprotokoll?
Fotos ergänzen das Protokoll, ersetzen es aber nicht. Das Prüfprotokoll nach BetrSichV muss Name und Qualifikation des Prüfers, Art der Prüfung und eine Bewertung enthalten. Fotos als Anlage sind sinnvoll – besonders bei festgestellten Mängeln.

Checkliste: Absturzsicherung Dach – was Betreiber regeln müssen

Alle Absturzsicherungsanlagen auf dem Dach erfasst und katalogisiert?
Gefährdungsbeurteilung für Dacharbeiten erstellt und dokumentiert?
Prüfintervalle je Anlagentyp festgelegt (Hersteller + DGUV)?
Befähigte Person oder Prüfdienstleister für jährliche Prüfung beauftragt?
Prüfprotokolle der letzten 5 Jahre verfügbar (Papier oder digital)?
Folgemaßnahmen aus Mängeln dokumentiert und abgeschlossen?
Beschäftigte über korrekte Nutzung der Absturzsicherung unterwiesen?
Prüffristen in einem Wartungsplan hinterlegt und überwacht?
Prüffristen für Absturzsicherungen digital verwalten

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