← Blog|Recht & Compliance2. Juni 2026 · 9 min Lesezeit

BetrSichV §14 Dokumentation:
Was muss nachgewiesen werden –
und wie geht das digital?

Die Betriebssicherheitsverordnung §14 verpflichtet Betreiber zur Prüfung und Dokumentation überwachungsbedürftiger Anlagen. Dieser Artikel erklärt, welche Anlagen betroffen sind, wer prüfen darf, was dokumentiert werden muss – und wie eine Software die Pflicht automatisiert.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre spezifische Anlage und Situation wenden Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft oder einen Fachbetrieb.

Was regelt BetrSichV §14?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in §14 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen" die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen. Der Betreiber ist verantwortlich dafür, dass:

  • überwachungsbedürftige Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden
  • wiederkehrende Prüfungen in den festgelegten Intervallen durchgeführt werden
  • Prüfergebnisse dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden
  • festgestellte Mängel behoben werden, bevor die Anlage weiter betrieben wird

Welche Anlagen sind überwachungsbedürftig nach BetrSichV?

Als überwachungsbedürftige Anlagen gelten nach Anhang 2 der BetrSichV:

Dampfkessel und Druckbehälter
🕐 Intervall: Innere Prüfung alle 2–5 Jahre, äußere Prüfung jährlich, Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre
👤 Prüfer: ZÜS (TÜV, DEKRA, GTÜ)
Aufzüge und Fahrtreppen
🕐 Intervall: Wiederkehrende Prüfung jährlich durch ZÜS; Hauptprüfung alle 2 Jahre
👤 Prüfer: ZÜS (TÜV, DEKRA, GTÜ)
Explosionsgefährdete Bereiche
🕐 Intervall: Je nach Ex-Zone und Gefährdungsbeurteilung – mindestens alle 3 Jahre
👤 Prüfer: Befähigte Person oder ZÜS
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Leitungen, Geräte)
🕐 Intervall: Gemäß Gefährdungsbeurteilung, mindestens alle 3 Jahre
👤 Prüfer: Befähigte Person
Füllstellen, Tankstellen, Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten
🕐 Intervall: Alle 5 Jahre; nach Ereignissen sofort
👤 Prüfer: ZÜS oder Sachverständiger

Wer darf nach BetrSichV prüfen?

Die BetrSichV unterscheidet drei Prüferkategorien mit unterschiedlichen Befugnissen:

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Beispiele: TÜV, DEKRA, GTÜ, Sachverständige Organisation
Alle Prüfungen nach Anhang 2 BetrSichV; zustandsorientierte Prüfintervalle festlegen
Befähigte Person
Beispiele: Meister/Techniker mit Zusatzqualifikation; vom Betreiber schriftlich bestellt
Wiederkehrende Prüfungen für bestimmte Anlagen (z.B. Ex-Schutz, einfache Druckbehälter)
Zur Prüfung befähigte Person
Beispiele: Elektrofachkraft nach DGUV V3 für Elektroanlagen
Elektrische Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (nicht BetrSichV Anhang 2)

Was muss die Dokumentation nach BetrSichV §14 enthalten?

Das Prüfprotokoll muss folgende Mindestangaben enthalten und ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (empfohlen: mindestens 10 Jahre):

  • Eindeutige Bezeichnung der Anlage (Typ, Fabriknummer, Standort)
  • Art der durchgeführten Prüfung (Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung)
  • Datum und Ergebnis der Prüfung
  • Name und Qualifikation des Prüfers (bei ZÜS: Akkreditierungsnummer)
  • Festgestellte Mängel und Fristen zur Behebung
  • Bestätigung der Mängelbeseitigung (wenn relevant)
  • Nächste Prüffälligkeit

💡 Praxistipp: Digitale Prüfprotokolle sind vollständig rechtskonform, wenn die Unveränderlichkeit (keine nachträgliche Manipulation) und die dauerhafte Abrufbarkeit gewährleistet sind. Cloud-basierte Wartungssoftware mit Zeitstempel-Protokollierung erfüllt diese Anforderung.

Typische Fehler bei der BetrSichV-Dokumentation

Prüfprotokoll liegt nur beim Prüfer, nicht beim Betreiber
Prüfintervall verpasst – keine automatische Erinnerung vorhanden
Mängel wurden festgestellt, Behebung aber nicht dokumentiert
Prüfer war nicht zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) obwohl erforderlich
Änderung der Anlage ohne neue Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
Prüfprotokolle nicht auffindbar (in Ordner, aber falsches Fach)

Software für BetrSichV-konforme Dokumentation

Eine Wartungssoftware nimmt Ihnen die manuelle Pflege der Prüffristen ab. BetreiberCockpit unterstützt Sie dabei:

Prüffristen nach BetrSichV hinterlegen: Intervall und Rechtsgrundlage je Anlage – automatische Fälligkeitsberechnung
ZÜS und Prüfer verwalten: Dienstleister-Portal für TÜV/DEKRA – Protokolle werden direkt hochgeladen
Digitales Prüfarchiv: Alle Protokolle mit Zeitstempel – unveränderbar archiviert, sofort abrufbar
Mängelmanagement: Festgestellte Mängel als Ticket – Behebung dokumentiert und nachgewiesen
BetrSichV §14 Dokumentation automatisieren

Prüffristen nie wieder verpassen. Protokolle revisionssicher archivieren. Dienstleister koordinieren – alles in einer Plattform.

Kostenlos starten →
Weitere Artikel
Betreiberpflichten Gebäude 2026: vollständiger LeitfadenDGUV Vorschrift 3: Alle Prüffristen für Elektroanlagen→ Prüfmanagement Software: Übersicht